AGB


Allgemeine Lieferbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge der GfG Dortmund

§ 1 Allgemeines

  1. Für alle mit der GfG geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
  2. Die allgemeinen Bedingungen der GfG gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
  3. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widerspricht die GfG hiermit; abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dies von der GfG schriftlich bestätigt worden ist.
  4. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

§ 2 Angebote, Bestellungen

  1. Die Angebote der GfG sowie die in Katalogen, Prospekten, sonstige Drucksachen oder in sonstiger Weise mitgeteilte Preise, Liefermöglichkeiten und Lieferzeiten sind stets freibleibend.
  2. Die den Angeboten mitgelieferten Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtangaben, Leistungsangaben in Prospekten und Datenblättern enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften, sondern schlichte Leistungsbeschreibungen.
  3. Ist die Bestellung als Antrag zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren, so behält sich die GfG eine Annahmefrist von vier Wochen vor.
  4. Bestellungen des Auftraggebers gelten erst dann als angenommen, wenn die GfG sie schriftlich bestätigt hat. Bestätigt die GfG einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht schriftlich, gilt die von der GfG erteilte Rechnung als Bestätigung.

 

§ 3 Preise

  1. Die Preise der GfG verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage, die gesondert berechnet werden.
  2. Bei allen Aufträgen - inklusive Bestellungen auf Abruf sowie Sukzessivlieferungsverträgen - bei denen eine Lieferfrist von über vier Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist, können die am Liefertag gültigen Preise und Nebenkosten verlangt werden.
  3. Fallen zwischen Vertragsschluss und Lieferung auf Grund geänderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Gebühren oder Steuern - insbesondere Zölle, Umsatzsteuer - an, so ist die GfG berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
  4. Bei neuen Aufträgen desselben Auftraggebers ist die GfG nicht an vorher gewährte Preise gebunden. Maßgeblich sind die jeweils in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Bedingungen.

 

§ 4 Lieferfristen

  1. Angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind stets unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Bei Vereinbarung einer Lieferzeit setzt die Einhaltung der Frist den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie ggf. die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
  3. Unsere Lieferverpflichtung steht zudem stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
  4. Die Frist gilt als eingehalten - bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage - wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage bzw. bei der Ausführung von Dienstleistungen, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind.
  5. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von der GfG zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie der Eigenbelieferungsvorbehalt gem. Abs. 3 entbindet die GfG für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, zuvor vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten.
  6. Wird eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. 5 vorliegt, so hat der Auftraggeber der GfG schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von der GfG schuldhaft nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass der GfG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

§ 5 Versand

  1. Lieferungen der GfG erfolgen grundsätzlich ab Werk sowie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, Lieferung inkl. Montage und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird.
  2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen. Hieraus entstehende Kosten gehen alleine zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch die GfG nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
  4. Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und/ oder kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung mit dem Zugang unserer schriftlichen Anzeige über die Versandbereitschaft bzw. in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. In diesem Fall lagert die GfG die Ware auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr der Einlagerung und Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so kann die GfG, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen; das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
  6. Der Liefergegenstand ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn Lieferdifferenzen aus der Auftragsabwicklung bestehen.
  7. Die GfG ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

 

§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach ihrem Erhalt nach Menge, Beschaffenheit sowie zugesicherter Eigenschaften zu überprüfen. Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung. Hiernach muss die Rüge bis zum Ablauf des fünften auf die Feststellung folgenden Werktages erfolgen.
  2. Die Rüge muss der GfG innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich zugehen. Aus dieser müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die beanstandete Ware zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
  3. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

 

§ 7 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

  1. Im Falle berechtigter Mängelrüge ist die GfG nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt.W
  2. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Insbesondere haftet die GfG nicht für entgangenen Gewinn, für Folgeschäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind sowie für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
    • für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
    • für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
    • wenn und soweit die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist und der Schaden vorhersehbar war,
    • wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie
    • für eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Die Haftung ist ausgeschlossen bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung und Montage, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektronischer Einflüsse oder ähnlicher Tatbestände entstehen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von dem Besteller oder dritter Seite bearbeitet oder verändert wurde sowie bei Inbetriebnahmen sicherheitsrelevanter Anlagen durch nichtautorisierte Personen.
  4. Ferner sind Verbrauchsmaterialien (z.B. Sensoren, Batterien, Filter) sowie Verschleißteile (Akkus, Pumpen, Tastatur) von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

§ 8 Zahlung

  1. Forderungen der GfG sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ist ein Skonto vereinbart, so gilt diese Vereinbarung nur als erfüllt, wenn die Zahlung zur betreffenden Rechnungsfälligkeit auf einem Konto der GfG eingegangen ist. Die GfG ist berechtigt, unsachgemäß gezogene Skonti dem Auftraggeber nachzuberechnen, zu mahnen oder mit der nächstfolgenden Rechnung zu belasten.
  3. Wechsel oder Schecks werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Einziehung und Diskontspesen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die GfG behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor.
  4. Wird ein Rechnungsbetrag nicht binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist die GfG berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
  5. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen an die GfG in Verzug oder treten bei dem Auftraggeber hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse wesentliche Verschlechterungen ein, ist die GfG berechtigt, sämtliche ihrer Forderungen fällig zu stellen, auch wenn sie Wechsel oder Schecks angenommen hat. Dasselbe gilt, wenn bei dem Auftraggeber kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird. Zudem ist die GfG in diesem Fall dazu berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der GfG ausdrücklich anerkannt worden sind. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der GfG gelieferte Ware bleibt Eigentum der GfG, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der GfG gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt jedoch in den vorstehend unter § 8 Abs. 5 genannten Fällen. Zudem ist die GfG berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Auftraggebers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen der GfG gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
  3. Für das Recht des Auftraggebers, die von der GfG gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die GfG als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte der Eigentumsvorbehalt der GfG dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Auftraggeber und die GfG schon jetzt einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die GfG übergeht, die GfG die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
  4. Wird die Vorbehaltsware der GfG mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt die GfG Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der GfG gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
  5. Waren, an denen die GfG gemäß der vorstehenden Abs. 3 und Abs. 4 Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten, ebenso wie die von der GfG gemäß vorstehendem Abs. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
  6. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die GfG ab. Die GfG nimmt die Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von der GfG gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm vom Dritten nur unter sogenannten einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an die GfG ab. Bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an die GfG und anderen Lieferanten steht der GfG ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu. Dieser entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware der GfG zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
  7. Soweit die Forderungen der GfG insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 120 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Auftraggebers nach Wahl der GfG freigegeben.
  8. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn bei dem Auftraggeber im Sinne der Regelung § 8 Abs. 5 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Zudem kann die GfG die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten der GfG gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von der GfG widerrufen, hat der Auftraggeber auf Verlangen der GfG unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und der GfG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  9. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der GfG oder die der GfG abgetretenen Außenstände ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum/das Recht der GfG hinzuweisen und die GfG unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Auftraggeber.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Anfordern der GfG die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an die GfG abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch die GfG liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  11. Die GfG kann in den Fällen des § 8 Abs. 5 vom Auftraggeber verlangen, dass er der GfG die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß § 8 Abs. 6 an die GfG abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann ist die GfG berechtigt, die Abtretung nach Wahl der GfG offenzulegen.
  12. Erfolgen Zahlungen per Wechsel und Scheck, bleibt die gelieferte Ware bis zu deren gesicherter Einlösung und erfolgter Gutschrift im Eigentum der GfG.

 

§ 10 Verjährung

  1. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.
  2. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzung beruhen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Selbiges gilt für den Fall, in dem die GfG verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die der Auftraggeber gegenüber einem privaten Verbraucher und/oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB).

 

§ 11 Urheberrechte, Vertraulichkeit

  1. An allen Unterlagen, wozu auch Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modelle und Daten und sonstige Unterlagen zählen, behält sich die GfG ihre Eigentums- und Urheberrechte vor, die auch durch Übergabe der Unterlagen unberührt bleiben. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GfG.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen bzw. technischen Informationen ohne ausdrückliche Genehmigung der GfG zu reproduzieren und zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben und/oder diese Unterlagen bzw. Informationen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen der GfG zuwiderläuft.
  4. Die Unterlagen dürften jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die GfG zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, falls die GfG den Auftrag nicht erhält, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 12 Rücksendungen

  1. Warenrücksendungen, die nicht auf ein Verschulden der GfG zurückzuführen sind, werden nur im originalverpackten Zustand bis spätestens 6 Monate nach Auslieferung zurückgenommen. Auftragsbezogen gefertigte, gebrauchte oder bereits bearbeitete Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Rücksendung ist eine Kopie der Original-Rechnung sowie alle ausgelieferten Test- und Prüfprotokolle beizufügen. Die Rückvergütung erfolgt nach entsprechend durchgeführter Eingangskontrolle durch die GfG; Wertminderungen bleiben vorbehalten. Für solche Warenrücksendungen berechnet die GfG eine Gebühr von 20 % des Warenwertes.

 

§ 13 Pflichten aus dem ElektroG

  1. Die GfG garantiert hinsichtlich der von ihr an den Auftraggeber abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte, die von dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - kurz: ElektroG) vom 16. März 2005 erfasst werden, die ordnungsgemäße Registrierung der GfG als Herstellerin. Darüber hinaus sind all diese Geräte nach Satz 1 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet. Auch die ordnungsgemäße Ausführung der erforderlichen Meldepflichten wird von der GfG garantiert.
  2. Der Auftraggeber übernimmt indes die Verpflichtung, die Geräte i.S.v. § 11 Ziff. 1 nach den Vorgaben der §§ 11, 12 ElektroG ordnungsgemäß zu entsorgen, gegebenenfalls durch Beauftragung Dritter. Der Auftraggeber stellt die GfG damit gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG von allen bestehenden Entsorgungspflichten frei. Auf Wunsch bieten wir dem Auftraggeber an, Geräte nach Ziff. 1 frei Werk (Dortmund) zurückzunehmen. Die GfG übernimmt dann die sachgemäße Entsorgung im vorstehenden Sinne.

 

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist Dortmund.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für Rechtsstreitigkeiten das für den Firmensitz der GfG zuständige Gericht.
  3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.